Wirtschaftsjahr und Geschäftsjahr

Kalenderjahr, abweichendes Wirtschaftsjahr und Rumpfgeschäftsjahr — die Regeln nach § 240 HGB und § 4a EStG.

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Was ist der Unterschied zwischen Geschäftsjahr und Wirtschaftsjahr?

Inhaltlich dasselbe aus zwei Rechtsgebieten: Das Handelsrecht spricht vom Geschäftsjahr (§ 240 Abs. 2 HGB), das Steuerrecht vom Wirtschaftsjahr (§ 4a EStG). Beide bezeichnen den Zeitraum, für den Jahresabschluss bzw. Gewinnermittlung aufgestellt werden, und dürfen zwölf Monate nicht überschreiten.

Nein. Das Geschäftsjahr kann vom Kalenderjahr abweichen — etwa vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Bei Kapitalgesellschaften wird es im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung festgelegt. Die große Mehrheit der Unternehmen wählt aus praktischen Gründen das Kalenderjahr.

Ein verkürztes Geschäftsjahr mit weniger als zwölf Monaten. Es entsteht typischerweise bei der Gründung (vom Gründungsdatum bis zum ersten Abschlussstichtag), bei der Umstellung des Geschäftsjahres und bei Liquidation. Ein Rumpfgeschäftsjahr ist ein vollwertiges Geschäftsjahr mit eigener Bilanz, GuV und Offenlegungspflicht.

Braucht ein abweichendes Wirtschaftsjahr die Zustimmung des Finanzamts?

Die Umstellung eines Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt wirksam (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 7 Abs. 4 KStG). Bei der Gründung kann das abweichende Wirtschaftsjahr dagegen frei gewählt werden.

In welchem Jahr wird der Gewinn eines abweichenden Wirtschaftsjahres versteuert?

Bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG). Ein Wirtschaftsjahr Juli 2025 bis Juni 2026 wird also vollständig im Veranlagungszeitraum 2026 erfasst.