Maßgeblichkeitsprinzip
Die Handelsbilanz als Ausgangspunkt der Steuerbilanz — Grundsatz, Durchbrechungen, Einheitsbilanz und Ueberleitungsrechnung.
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Für den steuerlichen Gewinn ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Handelsbilanz ist damit der Ausgangspunkt der Steuerbilanz — es sei denn, das Steuerrecht ordnet etwas anderes an.
Nein. Seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG, 2009) müssen steuerliche Wahlrechte nicht mehr in der Handelsbilanz nachvollzogen werden. Steuerliche Wahlrechte — etwa Sonderabschreibungen — können unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG); Voraussetzung ist die Aufnahme in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse.
Wichtige Beispiele: Drohverlustrückstellungen sind steuerlich verboten (§ 5 Abs. 4a EStG), Pensionsrückstellungen werden steuerlich nach § 6a EStG mit 6 Prozent abgezinst, der Geschäfts- oder Firmenwert wird steuerlich zwingend über 15 Jahre abgeschrieben, und die Teilwertabschreibung ist steuerlich ein Wahlrecht, während das HGB oft eine Abschreibungspflicht vorsieht.
Eine Bilanz, die zugleich handels- und steuerrechtlichen Vorschriften genügt (§ 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV). Sie ist nur möglich, wenn keine zwingenden Abweichungen bestehen und alle Wahlrechte gleich ausgeübt werden. Viele kleine GmbHs erreichen das; mit Pensionszusagen, Drohverlustrückstellungen oder Sonderabschreibungen wird die Einheitsbilanz unmöglich.
Was ist die Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV?
Wer keine eigene Steuerbilanz aufstellt, reicht die Handelsbilanz ein und leitet die steuerlich abweichenden Ansätze durch Zusätze und Anmerkungen über. In der E-Bilanz wird diese Überleitung strukturiert je Bilanzposten übermittelt.