Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) nach HGB
Ansatzpflicht beim Unternehmenskauf, Abschreibung über die Nutzungsdauer oder 10 Jahre und das strikte Wertaufholungsverbot.
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Der Geschäfts- oder Firmenwert ist der Betrag, um den der Kaufpreis eines Unternehmens den Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden übersteigt. Er verkörpert nicht einzeln bilanzierbare Faktoren wie Kundenstamm, Ruf, Know-how und Organisation.
Muss ein entgeltlich erworbener Firmenwert aktiviert werden?
Ja. Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB) und ist damit ansatzpflichtig. Ein selbst geschaffener (originärer) Firmenwert darf dagegen nicht aktiviert werden.
Über welchen Zeitraum wird der Firmenwert abgeschrieben?
Planmäßig über die individuelle betriebliche Nutzungsdauer. Kann diese nicht verlässlich geschätzt werden, ist der Firmenwert über zehn Jahre abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 HGB). Der Abschreibungszeitraum ist im Anhang zu erläutern (§ 285 Nr. 13 HGB).
Steuerlich beträgt die Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts zwingend 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Wer handelsrechtlich über 10 Jahre abschreibt, hat 5 Jahre lang unterschiedliche Buchwerte — eine klassische Quelle aktiver latenter Steuern.
Ist eine Zuschreibung nach außerplanmäßiger Abschreibung erlaubt?
Nein. Beim Geschäfts- oder Firmenwert gilt ein Wertaufholungsverbot: Ein niedrigerer Wertansatz aus einer außerplanmäßigen Abschreibung ist beizubehalten, auch wenn die Gründe dafür entfallen sind (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB).
Als eigener Posten im Anlagevermögen unter den immateriellen Vermögensgegenständen: A.I.3 Geschäfts- oder Firmenwert (§ 266 Abs. 2 HGB). Im Anlagespiegel wird er mit Zugängen, Abschreibungen und Buchwertentwicklung fortgeschrieben.