Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
Fehler im Jahresabschluss richtig korrigieren: Berichtigung an der Fehlerquelle, Kopplungsgebot und formeller Bilanzenzusammenhang.
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Die Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes: Die Bilanz entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder steuerlichen Vorschriften und wird richtiggestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ein Fehler liegt etwa vor, wenn eine Rückstellung vergessen, ein Wirtschaftsgut falsch bewertet oder ein Posten zu Unrecht aktiviert wurde.
Das Ersetzen eines zulässigen Bilanzansatzes durch einen anderen zulässigen Ansatz — etwa die nachträgliche Ausübung eines Wahlrechts. Sie ist nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und nur soweit deren Auswirkung auf den Gewinn reicht (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Grundsätzlich an der Fehlerquelle, also im Jahr des Fehlers — soweit die Veranlagung noch änderbar ist. Ist sie bestandskräftig, wird der Fehler nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs in der Schlussbilanz des ersten Jahres korrigiert, dessen Veranlagung noch offen ist.
Kann ein festgestellter Jahresabschluss handelsrechtlich geändert werden?
Nur eingeschränkt. Nach der Feststellung kommt eine Änderung vor allem bei Nichtigkeit in Betracht — etwa bei wesentlichen Bewertungsverstößen. Geringfügige Fehler werden üblicherweise laufend im nächsten Abschluss korrigiert. Eine freiwillige Änderung festgestellter Abschlüsse erfordert einen erneuten Feststellungsbeschluss und bei offengelegten Abschlüssen eine korrigierte Offenlegung.
Was gilt, wenn der Fehler erst in der Betriebsprüfung auffällt?
Die Betriebsprüfung korrigiert den Ansatz in den noch offenen Jahren; der formelle Bilanzenzusammenhang sorgt dafür, dass sich der Fehler nicht doppelt oder gar nicht auswirkt. Der Steuerpflichtige kann im Zusammenhang mit dieser Berichtigung eine kompensierende Bilanzänderung beantragen — z. B. eine bisher nicht genutzte Sonderabschreibung.