Verbindlichkeitenspiegel
Restlaufzeiten und Sicherheiten je Verbindlichkeiten-Posten — Aufbau und Pflichtangaben nach § 285 Nr. 1 und 2 HGB.
Fachlicher Inhalt dieser Seite
Eine Anhang-Tabelle, die je Verbindlichkeiten-Posten der Bilanz die Restlaufzeiten und Besicherungen aufschlüsselt. Gesetzliche Basis sind § 285 Nr. 1 und Nr. 2 HGB: anzugeben sind je Posten der Betrag mit Restlaufzeit bis zu einem Jahr und über fünf Jahre sowie die gesicherten Beträge mit Art und Form der Sicherheiten.
Woher kommt die dreispaltige Darstellung (bis 1 Jahr, 1 bis 5 Jahre, über 5 Jahre)?
Aus der Praxis: Das Gesetz verlangt nur die Beträge bis 1 Jahr und über 5 Jahre; das mittlere Band von 1 bis 5 Jahren ergibt sich rechnerisch als Rest. Die dreispaltige Tabelle ist die übliche, von Prüfern und Banken erwartete Darstellungskonvention.
Kleine Gesellschaften sind von der posten-weisen Aufgliederung nach § 285 Nr. 2 HGB befreit (§ 288 Abs. 1 HGB). Die Angaben nach Nr. 1 — Restlaufzeit über fünf Jahre und Sicherheiten — bleiben aber auch für kleine Gesellschaften Pflicht. Zusätzlich ist auf der Bilanz je Posten der Betrag mit Restlaufzeit bis zu einem Jahr zu vermerken (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB).
Art und Form der Sicherheit für die gesicherten Verbindlichkeiten — etwa Grundschulden, Sicherungsübereignung des Fuhrparks oder Warenlagers, Forderungsabtretung oder Bürgschaften. Übliche Eigentumsvorbehalte aus Lieferantengeschäften werden in der Praxis pauschal erwähnt.
Bestimmte Posten verlangen zusätzliche Untergliederungen: bei den sonstigen Verbindlichkeiten die Beträge aus Steuern und im Rahmen der sozialen Sicherheit (§ 266 Abs. 3 C.8 HGB), außerdem Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern und verbundenen Unternehmen. Diese Vermerke stehen auf der Bilanz selbst oder im Anhang.