Latente Steuern nach § 274 HGB
Temporary-Konzept, Steuersatz des Umkehrjahres und Ausschüttungssperre — latente Steuern im Jahresabschluss.
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Latente Steuern gleichen Differenzen zwischen den handelsrechtlichen und den steuerlichen Wertansätzen aus, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen (§ 274 HGB). Passive latente Steuern stehen für künftige Steuerbelastungen, aktive latente Steuern für künftige Steuerentlastungen.
Ergibt sich insgesamt eine künftige Steuerbelastung (Passivüberhang), ist eine Rückstellung für passive latente Steuern anzusetzen. Für einen Aktivüberhang besteht ein Ansatzwahlrecht (§ 274 Abs. 1 HGB). Steuerliche Verlustvorträge dürfen dabei nur in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre erwarteten Verrechnung berücksichtigt werden.
Mit welchem Steuersatz werden latente Steuern bewertet?
Mit dem unternehmensindividuellen Steuersatz im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen (§ 274 Abs. 2 Satz 1 HGB) — bei Kapitalgesellschaften also Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Wichtig seit 2025: Der Körperschaftsteuersatz sinkt ab 2028 jährlich um einen Prozentpunkt von 15 auf 10 Prozent im Jahr 2032. Differenzen, die sich ab 2028 umkehren, sind mit dem dann geltenden niedrigeren Satz zu bewerten. Die Beträge werden nicht abgezinst.
Kleine Kapitalgesellschaften sind von § 274 HGB befreit (§ 274a Nr. 4 HGB). Unabhängig davon kann für künftige Steuerbelastungen eine Rückstellung nach § 249 HGB in Betracht kommen. Viele kleine GmbHs verzichten in der Praxis vollständig auf den Ausweis latenter Steuern.
Was ist die Ausschüttungssperre bei aktiven latenten Steuern?
Werden aktive latente Steuern angesetzt und übersteigen sie die passiven, dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit danach frei verfügbare Rücklagen zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlustvortrag mindestens dem Überhang entsprechen (§ 268 Abs. 8 HGB).