Teilwertabschreibung

Steuerliches Wahlrecht bei dauernder Wertminderung, handelsrechtliche Abschreibungspflicht und das Wertaufholungsgebot.

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Die Teilwertabschreibung ist die steuerliche Abschreibung eines Wirtschaftsguts auf den niedrigeren Teilwert. Sie ist nur zulässig bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung und ist ein Wahlrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG).

Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei er den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). In der Praxis entspricht er meist den Wiederbeschaffungskosten.

Bei abnutzbarem Anlagevermögen, wenn der Wert mindestens während der halben Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Bei börsennotierten Wertpapieren wird nach der BFH-Rechtsprechung eine Bagatellgrenze von 5 Prozent unter dem Erwerbskurs am Bilanzstichtag angewendet.

Handelsrechtlich besteht bei dauernder Wertminderung im Anlagevermögen eine Abschreibungspflicht (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB), im Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip auch bei vorübergehender Wertminderung (§ 253 Abs. 4 HGB). Steuerlich ist die Teilwertabschreibung dagegen ein Wahlrecht — hier können Handels- und Steuerbilanz auseinanderfallen.

Steigt der Wert später wieder, muss steuerlich zugeschrieben werden: Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass der niedrigere Teilwert weiterhin gerechtfertigt ist — sonst gilt wieder der ursprüngliche Wert abzüglich planmäßiger AfA (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG). Auch handelsrechtlich gilt ein Wertaufholungsgebot (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB) — einzige Ausnahme ist der Geschäfts- oder Firmenwert.