Stille Reserven

Werte, die im Unternehmen stecken, aber in keiner Bilanzzeile stehen: Entstehung, Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven.

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Stille Reserven sind die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert eines Vermögensgegenstands und seinem niedrigeren Buchwert in der Bilanz (bzw. zwischen Buchwert und höherem Wert einer Schuld). Sie sind aus der Bilanz nicht ersichtlich — daher still — und erhöhen das tatsächliche Eigenkapital über den ausgewiesenen Betrag hinaus.

Vor allem durch das Anschaffungskostenprinzip: Vermögensgegenstände dürfen höchstens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden (§ 253 Abs. 1 HGB) — Wertsteigerungen darüber hinaus bleiben unsichtbar. Weitere Quellen: planmäßige Abschreibungen, die schneller laufen als der tatsächliche Wertverzehr, und das Niederstwertprinzip.

Zwangsläufige stille Reserven aus dem Anschaffungskostenprinzip und dem Vorsichtsprinzip sind systembedingt und zulässig. Willkürliche stille Reserven durch bewusst übertriebene Abschreibungen oder überhöhte Rückstellungen verstoßen dagegen gegen den Grundsatz des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes (§ 264 Abs. 2 HGB).

Bei der Veräußerung des Vermögensgegenstands (Realisationsprinzip, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), bei Entnahmen, bei Umwandlungen und beim Unternehmensverkauf. Der Veräußerungsgewinn — Verkaufspreis minus Buchwert — ist dann in voller Höhe ertragswirksam und steuerpflichtig.

Für bestimmte Wirtschaftsgüter ja: § 6b EStG erlaubt es, Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden auf neu angeschaffte Reinvestitionsgüter zu übertragen oder in eine Rücklage einzustellen — die Besteuerung wird damit aufgeschoben.