Herstellungskosten nach § 255 HGB
Pflichtbestandteile, Wahlrechte und Verbote: Untergrenze und Obergrenze der Herstellungskosten für selbst erstellte Vermögensgegenstände.
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Herstellungskosten sind die Aufwendungen für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder eine wesentliche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus (§ 255 Abs. 2 HGB). Sie sind der Bewertungsmaßstab für selbst erstellte Erzeugnisse, unfertige Leistungen und selbst erstellte Anlagen.
Welche Kosten müssen in die Herstellungskosten einbezogen werden?
Pflichtbestandteile sind Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Sondereinzelkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des fertigungsbedingten Werteverzehrs des Anlagevermögens (§ 255 Abs. 2 Satz 2 HGB).
Einbeziehungswahlrechte bestehen für angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten sowie für Aufwendungen für soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen und betriebliche Altersversorgung, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB).
Forschungskosten und Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB). Fremdkapitalzinsen sind grundsätzlich keine Herstellungskosten; sie dürfen nur angesetzt werden, wenn das Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung verwendet wird und die Zinsen auf den Herstellungszeitraum entfallen (§ 255 Abs. 3 HGB).
Weitgehend ja. Steuerlich regelt § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG, dass auf den Ansatz der allgemeinen Verwaltungskosten und der sozialen Aufwendungen verzichtet werden darf, wenn das Wahlrecht in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeübt wird. Wer handelsrechtlich nur die Pflichtbestandteile aktiviert, kann dies steuerlich übernehmen.