GWG – Geringwertige Wirtschaftsgüter

800-EUR-Sofortabschreibung, Sammelposten von 250 bis 1.000 EUR und GWG-Verzeichnis — die Regeln nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG.

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Ein GWG ist ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das selbständig nutzbar ist und dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 EUR netto nicht übersteigen. Es kann im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG).

Netto. Maßgeblich sind die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer — auch bei Unternehmen ohne Vorsteuerabzug (§ 9b Abs. 1 EStG bleibt für die GWG-Grenze außen vor). Ein Gerät für 950 EUR brutto (798,32 EUR netto) ist also ein GWG.

Das Wirtschaftsgut muss ohne andere Wirtschaftsgüter nutzbar sein. Ein Laptop ist selbständig nutzbar, ein Monitor oder ein Drucker nach herrschender Praxis nicht — sie können nur zusammen mit einem Rechner genutzt werden und sind daher keine GWG, sondern werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben.

Alternativ zur Sofortabschreibung können Wirtschaftsgüter zwischen 250 EUR und 1.000 EUR netto in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten eingestellt werden, der über fünf Jahre mit je einem Fünftel aufgelöst wird (§ 6 Abs. 2a EStG). Das Wahlrecht gilt einheitlich für alle Zugänge des Wirtschaftsjahres — Sofortabschreibung und Sammelposten lassen sich im selben Jahr nicht kombinieren.

GWG über 250 EUR sind in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen mit Tag der Anschaffung und Höhe der Kosten, sofern sich diese Angaben nicht aus der Buchführung ergeben (§ 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG).

Unverändert 800 EUR netto — die Grenze gilt seit dem 1. Januar 2018 und ist auch für 2024, 2025 und 2026 nicht angehoben worden. Der Sammelposten-Korridor liegt weiterhin bei 250 bis 1.000 EUR netto (§ 6 Abs. 2, 2a EStG).