Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB
Anschaffungspreis, Nebenkosten, nachträgliche Anschaffungskosten und Preisminderungen — die Basis jeder Abschreibung.
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Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Gegenstand einzeln zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 1 HGB). Dazu gehören auch Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten.
Alle einzeln zurechenbaren Kosten bis zur Betriebsbereitschaft: z. B. Transport, Verpackung, Zölle, Montage und Fundamentierung, bei Grundstücken Notar- und Grundbuchkosten, Grunderwerbsteuer und Maklerprovision. Nicht aktiviert werden Gemeinkosten wie anteilige Kosten der Einkaufsabteilung.
Wie wirken Skonto, Rabatt und Bonus auf die Anschaffungskosten?
Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB). Gezogenes Skonto, Rabatte und nachträgliche Boni mindern also die aktivierten Anschaffungskosten und damit die Abschreibungsbasis.
Nur wenn sie nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen sind die Anschaffungskosten der Nettobetrag. Bei Kleinunternehmern oder bei Erwerben für umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze wird die nicht abziehbare Vorsteuer Teil der Anschaffungskosten (§ 9b EStG).
Aufwendungen nach dem Erwerb, die dem Gegenstand einzeln zuzuordnen sind und ihn erstmals betriebsbereit machen oder seine Nutzbarkeit erweitern — etwa Erschließungsbeiträge beim Grundstück oder Umrüstungen einer Maschine. Sie erhöhen den Buchwert und werden über die Restnutzungsdauer abgeschrieben.