Jahresabschluss Frist 2026
Jahresabschluss Fristen 2026: Aufstellung bis 30.06.2027, Feststellung nach § 42a GmbHG und Offenlegung bis 31.12.2027 im Ueberblick.
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Bis wann muss der Jahresabschluss 2026 aufgestellt werden?
Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften haben bis zum 30. Juni 2027 Zeit (6 Monate nach dem Bilanzstichtag 31.12.2026). Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen bis zum 31. März 2027 aufstellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Genossenschaften: 5 Monate, also bis 31. Mai 2027 (§ 336 Abs. 1 HGB).
Wann ist die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss 2026?
Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen – also bis zum 31. Dezember 2027 für das Geschäftsjahr 2026. Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben nur 4 Monate Zeit, also bis zum 30. April 2027 (§ 325 Abs. 4 HGB).
Gibt es eine Fristverlängerung für den Jahresabschluss 2026?
Nein. Die Offenlegungsfrist des § 325 HGB ist eine gesetzliche Frist ohne Verlängerungsmöglichkeit. Nach Fristablauf droht das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld an und setzt eine sechswöchige Nachfrist.
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) droht ein Ordnungsgeld an – mindestens 2.500 EUR, bis zu 25.000 EUR, mehrfach festsetzbar (§ 335 Abs. 1 HGB). Wer innerhalb der Sechswochenfrist nachholt, zahlt kein Ordnungsgeld, sondern nur die Verfahrenskosten. Erst bei Nachholung NACH Fristablauf wird herabgesetzt: 500 EUR für hinterlegende Kleinstkapitalgesellschaften, 1.000 EUR für kleine Kapitalgesellschaften, 2.500 EUR in allen übrigen Fällen (§ 335 Abs. 4 HGB).
Alle Fristen rechnen ab dem Ende Ihres Geschäftsjahres. Endet Ihr Geschäftsjahr z. B. am 30.06.2026, läuft die Offenlegungsfrist bis zum 30.06.2027 und die Aufstellungsfrist bis zum 30.09. bzw. 31.12.2026. Auch für ein Rumpfgeschäftsjahr (z. B. nach Neugründung) gelten die Fristen ab dessen Ende.