GmbH & Co. KG Jahresabschluss
Pflichten und Besonderheiten beim Jahresabschluss der GmbH & Co. KG.
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Muss eine GmbH & Co. KG einen Jahresabschluss erstellen?
Ja. Nach Paragraph 264a HGB sind Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht mindestens eine natürliche Person persönlich haftet, wie Kapitalgesellschaften zu behandeln. Die GmbH & Co. KG muss daher einen vollständigen Jahresabschluss mit Bilanz, GuV und Anhang erstellen.
Paragraph 264a HGB erweitert die Rechnungslegungspflichten von Kapitalgesellschaften auf bestimmte Personenhandelsgesellschaften. Konkret betrifft dies OHG und KG, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist – typischerweise die GmbH & Co. KG.
Die Größenklassen nach Paragraph 267 HGB gelten analog: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl bestimmen, ob die GmbH & Co. KG als kleinst, klein, mittelgroß oder groß eingestuft wird. Davon hängen Gliederungstiefe und Offenlegungsumfang ab.
Ja. Die Offenlegungspflicht gilt wie bei Kapitalgesellschaften. Der Jahresabschluss muss beim Bundesanzeiger eingereicht werden. Kleinstkapitalgesellschaften können die Bilanz lediglich hinterlegen.
Was unterscheidet den Abschluss der GmbH & Co. KG von dem einer GmbH?
Inhaltlich sind die Anforderungen nahezu identisch. Der wesentliche Unterschied liegt im Eigenkapitalausweis: Bei der GmbH & Co. KG werden Kapitalanteile der Kommanditisten und Komplementäre gesondert ausgewiesen. Außerdem gibt es Besonderheiten bei Entnahmen und Einlagen der Gesellschafter.
GmbH & Co. KG Jahresabschluss – Pflichten und Besonderheiten
Jahresabschluss fuer die GmbH & Co. KG: Pflichten nach Paragraph 264a HGB, Offenlegung, Groessenklassen und Unterschiede zur GmbH.